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Wegfall der Mietvertragsgebühr für Mietverträge

Wegfall der Mietvertragsgebühr für Mietverträge

Verträge über die Miete von Wohnräumen

  • die ab dem 11. November 2017 abgeschlossen wurden sind generell von der Gebühr befreit.
  • die vor dem 11. November 2017 abgeschlossen wurden sind befreit, wenn die Dauer 3 Monate nicht übersteigt. Es ist zu beachten, dass bei Wohnungsmietverträgen mit einer Dauer von mehr als 3 Monaten, die Dauer bei der Gebührenermittlung mit 3 Jahren begrenzt ist.

Was ist unter Wohnraum zu verstehen?

Unter „Wohnräumen“ sind laut Bundesfinanzministerium Gebäude oder Gebäudeteile zu verstehen, die überwiegend Wohnzwecken dienen. Außerdem sonstige selbständige Räume und andere Teile der Liegenschaft (wie Keller- und Dachbodenräume, Abstellplätze und Hausgärten).

Wohnzwecken dienen Gebäude oder Räumlichkeiten in Gebäuden dann, wenn sie dazu bestimmt sind, in abgeschlossenen Räumen privates Leben, speziell auch Nächtigung, zu ermöglichen. Unter die Befreiung fällt nicht nur die Vermietung oder Nutzungsüberlassung der eigentlichen Wohnräume, sondern auch die mitvermieteten Nebenräume. Dazu zählen z.B. Keller- und Dachbodenräume. Auch ein gemeinsam (das heißt im selben Vertrag) mit dem Wohnraum in Bestand gegebener Abstellplatz oder Garten ist, wenn nicht eine andere Nutzung dominiert, als zu Wohnzwecken vermietet anzusehen. Dann entfällt die Mietvertragsgebühr nicht.

Eine überwiegende Nutzung zu Wohnzwecken liegt vor, wenn das zu Wohnzwecken benützte Flächenausmaß jenes zu anderen Zwecken übersteigt.

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