Wie erfolgt die Umsatzbesteuerung für Unternehmensberatung-GmbHs

Im Normalfall entsteht bei Firmen die Umsatzsteuerschuld mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt worden ist (Sollbesteuerung). Erfolgt die Rechnungsausstellung erst nach Ablauf des Kalendermonats, dann verschiebt sich die Umsatzsteuerschuld um einen Monat. In diesem Fall entsteht somit auch eine Umsatzsteuerschuld, wenn die Rechnung vom Kunden noch gar nicht bezahlt ist.

Anders gestaltet sich dies bei freiberuflichen Unternehmern (z.B. Ziviltechniker, Ärzte, Rechtsanwälte, Journalisten, Dolmetscher und auch Unternehmensberater). In diesen Sparten wird abweichend die Umsatzsteuer mit der Monatsvoranmeldung anlässlich des tatsächlichen Zahlungseingangs abgeführt (Ist-Besteuerung).

Bei Gesellschaften gilt die Ist-Besteuerung ex lege dann, wenn diese berufsrechtlich zugelassen sind und eine freiberufliche Tätigkeit ausführen. Dies ist auch der Grund dafür, warum eine Wirtschaftstreuhand-GmbH oder Rechtsanwaltskanzleien in Form einer GmbH der Ist-Besteuerung unterliegen.

Durch eine Entscheidung des VwGH (GZ Ro 2015/15/0045 vom 28.6.2017) zufolge besteht für die Ist-Besteuerung von Gesellschaften aber ein wesentlich größerer Anwendungsbereich. In einem Anlassfall wurde entgegen der Ansicht von Finanzamt und Bundesfinanzgericht entschieden. In der Hinsicht, dass die Umsätze einer Unternehmensberatungs-GmbH ebenfalls der Ist-Besteuerung unterliegen.

Diesen Überlegungen liegt der Grundsatz der Neutralität des europäischen Mehrwertsteuersystems zugrunde. Wäre nämlich der Steuerpflichtige keine Kapitalgesellschaft (hier GmbH), sondern eine natürliche Person, die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit bezieht, würde ihr grundsätzlich die Ist-Besteuerung gemäß § 17 Abs. 1 UStG zustehen. Im Sinne der Gleichbehandlung soll es dann auch keinen Unterschied machen, ob die Tätigkeit einer berufsrechtlichen Regelung unterliegt.

Praktisch bedeutet diese Entscheidung für freiberufliche Gesellschaften, wie Unternehmensberatung-GmbHs, eine wesentliche Erleichterung im Zusammenhang mit der Umsatzbesteuerung. Künftig kann die Ist-Besteuerung für sämtliche in § 22 Z 1 lit. b EStG genannten Tätigkeiten angewandt werden. Unabhängig ob der Steuerpflichtige eine natürliche Person oder eine Kapitalgesellschaft ist.

Anmelden zum Newsletter!

Vielen Dank für Ihre Anmeldung!
Beim Senden Ihrer Nachricht ist ein Fehler aufgetreten. Bitte versuchen Sie es später erneut.

Continue Reading

Lassen Sie sich persönlich beraten.

 

Rufen Sie uns an 0681 816 352 02

Fordern Sie ein Angebot an