Ausführliche Informationen zur Absetzbarkeit von Spenden und Stiftungszuwendungen
Spenden sind als freiwillige Zuwendungen grundsätzlich steuerlich nicht abzugsfähig.
Aufgrund gesetzlicher Anordnung sind jedoch Spenden an die in § 4a EstG genannten Einrichtungen (in der Folge spendenbegünstigte Einrichtungen bzw. begünstigte Spendenempfänger genannt) betraglich begrenzt absetzbar. Spenden aus dem Betriebsvermögen sind als Betriebsausgaben abzugsfähig. Spenden aus dem Privatvermögen sind als Sonderausgaben absetzbar.
Gesetzlich ausdrücklich aufgezählte spendenbegünstigte Einrichtungen
Begünstigt sind beispielsweise Spenden an
- bestimmte Organisationen, die Forschungsaufgaben durchführen oder auf wissenschaftlicher oder künstlerischer Basis Lehraufgaben für Erwachsene übernehmen (z. B. Universitäten), oder
- bestimmte Organisationen, die ausdrücklich im Gesetz genannt sind, wie z. B. Nationalbibliothek, bestimmte Museen, oder
- freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände.
- Die steuerliche Absetzbarkeit von Spenden ist an die Zuwendung an bestimmte Organisationen geknüpft. Voraussetzung ist, dass diese einen aktuellen Spendenbegünstigungsbescheid des Bundesfinanzministeriums besitzen. Darunter fallen z. B. Spenden an bestimmte Organisationen,
- die wissenschaftliche Forschung und Lehre betreiben,
- die sich einsetzen oder Spenden sammeln für mildtätige Zwecke, Entwicklungs- und Katastrophenhilfe, den Schutz der Umwelt, Natur- oder Artenvielfalt und bestimmte Tierheime, oder
- zwecks Durchführung von allgemein zugänglichen künstlerischen Tätigkeiten, die der österreichischen Kunst und Kultur dienen, sowie der allgemein zugänglichen Präsentation von Kunstwerken.
Auch Stiftungszuwendungen
- zwecks ertragsbringender Vermögensausstattung an eine gemeinnützige privatrechtliche Stiftung (oder an eine vergleichbare Vermögensmasse)
- aus dem Betriebsvermögen an die Innovationsstiftung für Bildung
sind unter ganz bestimmten Voraussetzungen und bis zu einer bestimmten Höhe abzugsfähig sein.
Eine ausführliche Liste der begünstigten Einrichtungen ist auf der https://service.bmf.gv.at/service/allg/spenden/_start.asp abrufbar.
Abzugsfähigkeit als Betriebsausgabe
Im jeweiligen Wirtschaftsjahr können Zuwendungen geltend gemacht werden, als sie 10 Prozent des Gewinns vor Berücksichtigung des Gewinnfreibetrages nicht übersteigen.
Abzugsfähigkeit als Sonderausgabe
Ist eine Berücksichtigung als Betriebsausgabe nicht möglich, kann die Zuwendung als Sonderausgabe berücksichtigt werden. Dabei ist die Höchstgrenze von 500.000 Euro zu beachten. Im Kalenderjahr der jeweiligen Zuwendung können Sie diese geltend machen. Wesentlich ist, dass diese Zuwendungen nicht 10 Prozent des sich nach Verlustausgleich ergebenden Gesamtbetrages der Einkünfte übersteigen.