Senkung der Umsatzsteuer für Beherbergungsleistungen

Mit der geplanten Gesetzesänderung wird der erst mit der letzten Steuerreform 2015/16 von 10% auf 13% angehobene Umsatzsteuersatz für die Beherbergungsleistungen in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen wieder auf 10% gesenkt. Die Senkung des Umsatzsteuersatzes für Beherbergungen gilt ab 01.11.2018.

Dies gilt auch für die regelmäßig damit verbundene Nebenleistungen. Dies nur unter der Voraussetzung, dass der Preis hierfür im Beherbergungsentgelt enthalten ist. Dabei gilt es zu beachten, dass die Beheizung sowie die Verabreichung eines ortsüblichen Frühstücks beinhaltet ist.

Ab 1.11.2018 wird der Umsatzsteuersatz für

• die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen samt Nebenleistungen (als Nebenleistung ist auch ein ortsübliches Frühstück anzusehen, wenn der Preis hierfür im Beherbergungsentgelt enthalten ist) und

• die Vermietung von Grundstücken für Campingzwecke samt Nebenleistungen, wenn dafür ein einheitliches Benützungsentgelt entrichtet wird,

von 13 % wieder auf 10 % gesenkt.

Diese Änderung ist erstmalig auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Oktober 2018 ausgeführt werden. Eine Übergangsregelung für bereits gebuchte und auch schon (an)bezahlte Nächtigungen ist nicht vorgesehen.

Praxisrelevant ist, dass sie zeitgerecht die IT-Systeme im Tourismusbetrieb anpassen. Dabei muss auf eine zeitlich sachgerechte Zuordnung der Leistungen zum aktuell geltenden 13%-igen bzw. zum künftig geltenden 10%-igen Umsatzsteuertarif geachtet werden. Des Weiteren auch bei Pauschalangeboten oder der Vereinbarung von Nächtigungskontingenten.

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