Die erforderlichen Rechnungsmerkmale

Eine Rechnung muss – um zum Vorsteuerabzug zu berechtigen – folgende Merkmale aufweisen:

  • Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers
  • Name und Anschrift des Leistungsempfängers
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung der Gegenstände bzw. Art und Umfang der Leistungen
  • Tag/Zeitraum der Lieferung oder sonstigen Leistung
  • Entgelt für die Lieferung/sonstige Leistung und der anzuwendende Steuersatz bzw. bei Steuerbefreiung einen Hinweis auf diese
  • den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag
  • Ausstellungsdatum (wenn dieses gleich ist mit dem Tag der Lieferung oder sonstigen Leistung, genügt der Vermerk “Rechnungsdatum ist gleich Liefer- bzw. Leistungsdatum“)
  • Fortlaufende Nummer
  • Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID-Nummer) des Ausstellers der Rechnung
  • UID-Nummer des Leistungsempfängers (auf Rechnungen mit einem Gesamtbetrag über EUR 10.000, — inkl. USt, weiters wenn die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht – Reverse Charge).
  • Bei Anwendung der Differenzbesteuerung hat ein Hinweis auf diese zu erfolgen (z.B. Antiquitätenhandel)
  • Wird die Rechnung in einer anderen Währung als Euro ausgestellt, ist der Steuerbetrag zusätzlich in Euro anzugeben

Erleichterung bei der Rechnungsausstellung an Private

Sämtliche Rechnungsmerkmale müssen nur auf Rechnungen an Unternehmer aufscheinen, wenn die verrechneten Leistungen für deren Unternehmen ausgeführt wurden. Rechnungen an Private müssen diese Merkmale grundsätzlich nicht enthalten.

Kleinbetragsrechnungen

Bei Rechnungen deren Gesamtbetrag EUR 400,– inkl. Umsatzsteuer nicht übersteigt, genügen folgende Angaben:

  • Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung der Gegenstände bzw. Art und Umfang der
  • Leistungen
  • Tag/Zeitraum der Lieferung oder sonstigen Leistung
  • Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe
  • Steuersatz
  • Ausstellungsdatum

Die Vereinfachungsbestimmungen für Rechnungen bis zu EUR 400,– gelten nicht für innergemeinschaftliche Lieferungen. Diese Rechnungen müssen jedenfalls einen Hinweis auf die Steuerbefreiung sowie die UID-Nummer des liefernden Unternehmers und des Abnehmers enthalten.

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