Welche Neuerungen gibt es in Verbindung mit Zusammenfassenden Meldungen?

Seit 1. Jänner 2020 sind innergemeinschaftliche Lieferungen nur steuerfrei, wenn das liefernde Unternehmen seiner Pflicht zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung innerhalb der in Artikel Art 21 Abs 3 Umsatzsteuergesetz 1994 angeführten Frist nachgekommen ist.

Eine ZM ist monatlich abzugeben, wenn der Unternehmer seine Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) ebenfalls monatlich übermittelt. Hat der Unternehmer seine UVA quartalsweise abzugeben, bleibt es auch bei der quartalsweisen Übermittlung der ZM. Die Übermittlung hat in beiden Fällen bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen. Beachten Sie, dass dies 15 Tage früher ist als der UVA-Abgabe-Zeitpunkt. Die ZM z. B. für den Monat März 2020 ist also bis spätestens 30. April 2020 zu übermitteln.

Wird keine oder nur eine unvollständige oder unrichtige Zusammenfassende Meldung für die Lieferung abgegeben, ist die innergemeinschaftliche Lieferung nur steuerfrei, wenn das liefernde Unternehmen sein Versäumnis (Nichtabgabe, Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit) zur Zufriedenheit der zuständigen Steuerbehörde ordnungsgemäß begründet und die Zusammenfassende Meldung entsprechend berichtigt beziehungsweise nachträglich abgibt (siehe Umsatzsteuerrichtlinie Rz 3994 und Rz 4203).

In welchen Meldezeitraum muss eine innergemeinschaftliche Lieferung eingetragen werden?

Bei Lieferungen innerhalb des Gemeinschaftsgebiets ist

  • die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID) jedes Erwerbers und
  • die Summe der Bemessungsgrundlagen der an den Erwerber im entsprechenden Meldezeitraum ausgeführten innergemeinschaftlichen Warenlieferungen in die ZM einzutragen.

Hier ist somit das Datum der Ausführung der Lieferung relevant, um zu bestimmen, in welchen Meldezeitraum eine Lieferung in die Zusammenfassende Meldung einzutragen ist. Das Datum der Rechnung oder der Eingang der Zahlung am Bankkonto ist hingegen nicht ausschlaggebend. Dies gilt sowohl für Soll-Versteuerer als auch für Ist-Versteuerer.

Auf welchen Wege ist die ZM zu übermitteln?

Die Zusammenfassende Meldung ist elektronisch mittels Finanz-Online beim Finanzamt einzureichen. Die in der ZM enthaltenen Informationen tauschen die Finanzverwaltungen der EU-Mitgliedstaaten untereinander aus.

Strafen

Die ZM gilt als Abgabenerklärung. Ihre Einreichung kann daher mit einer Zwangsstrafe von bis zu € 5.000,00 erzwungen werden. Wird die ZM zu spät abgegeben, kann ein Verspätungszuschlag von bis zu 1 % der Summe aller zu meldenden Bemessungsgrundlagen festgesetzt werden (höchstens € 2.200,00). Zudem kann nun ab 2020 die Steuerfreiheit der Lieferung versagt werden, wenn der Lieferer seiner Verpflichtung zur Abgabe einer (ZM) nicht korrekt nachgekommen ist.

Quelle: https://www.usp.gv.at/Portal.Node/usp/public/content/steuern_und_finanzen/umsatzsteuer/umsaetze_innerhalb_eu/zusammenfassende_meldung/40956.html

Was bringt der Härtefallfonds-Phase 1 für EPU und Kleinstunternehmer?

Die österreichische Bundesregierung hat heute nähere Details zum Härtefallfonds Phase 1 der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) bekannt gegeben.

Die Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus treffen viele Kleinst- und Ein-Personen-Unternehmer (EPU) wirtschaftlich besonders hart. Um die Liquidität dieser Unternehmer trotz Auftragsausfällen und Umsatzeinbußen sicherzustellen, wurde ein mit zwei Milliarden Euro dotierter Härtefallfonds eingerichtet.

Wer wird gefördert?

Förderungen aus dem Härtefallfonds können von

  • Ein-Personen-Unternehmern,
  • Neuen Selbstständigen (z.B. Trainern, Künstlern),
  • Freien Dienstnehmern,
  • Angehörigen der freien Berufe (z.B. Ärzten),
  • Kleinstunternehmern, die Arbeitnehmer im Ausmaß von weniger als zehn Vollzeitäquivalenten beschäftigen und eine Bilanzsumme höchstens zwei Millionen Euro beträgt, und
  • Gesellschaftern, die nach dem GSVG oder FSVG pflichtversichert sind,

beantragt werden.

Wann wird Soforthilfe gewährt?

Ein Härtefall ist gegeben, wenn zumindest einer der folgenden Umstände eingetreten ist:

  • Der Unternehmer kann seine laufenden Kosten nicht mehr decken,
  • Der Betrieb des Unternehmers ist von einem behördlichen Betretungsverbot nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz betroffen oder
  • Der Unternehmer erleidet Umsatzeinbußen von mindestens 50 % verglichen mit dem entsprechenden Monat des Vorjahres (besteht das Unternehmen kürzer als ein Jahr, kann stattdessen eine Planungsrechnung herangezogen werden).

Die Soforthilfe aus dem Härtefallfonds setzt jedenfalls eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und Einkünfte aus selbstständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb über der Geringfügigkeitsgrenze von € 5.527,92 jährlich voraus. Sofern das Einkommen vor Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen im letzten abgeschlossenen Wirtschaftsjahr mehr als 80 % der sozialversicherungsrechtlichen Höchstbeitragsgrundlage betragen hat, ist eine Soforthilfe aus dem Härtefallfonds hingegen ausgeschlossen.

Darüber hinaus steht unter anderem bei bestehender Mehrfachversicherung in der Kranken- oder Pensionsversicherung und bei zusätzlichen Einkünften (z.B. aus einer unselbstständigen Beschäftigung) über der Geringfügigkeitsgrenze von € 460,66 monatlich ebenfalls keine Soforthilfe aus dem Härtefallfonds zu.

Der umfangreiche Katalog an persönlichen und sachlichen Anspruchsvoraussetzungen ist in den Förderrichtlinien der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) ausführlich geregelt und kann unter der Internetadresse https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-phase-2.html abgerufen werden.

Wie und in welcher Höhe wird gefördert?

Die Förderungen aus dem Härtefallfonds werden als nicht rückzahlbarer Barzuschuss gewährt. Dabei sind sowohl eine einmalige Soforthilfe (sogenannte „Phase 1“) als auch eine zeitlich begrenzte Unterstützungsleistung (sogenannte „Phase 2“) vorgesehen.

Im Rahmen Soforthilfe („Phase 1“) können, sofern der Antragsteller einen Einkommensteuerbescheid für das Veranlagungsjahr 2017 (oder jünger) verfügt, entweder

  • € 500,- bei einem Nettojahreseinkommen von weniger als € 6.000, – oder
  • € 1.000, – bei einem Nettojahreseinkommen ab € 6.000, –

als Barzuschuss gewährt werden. Verfügt der Antragsteller über keinen entsprechenden Einkommensteuerbescheid, dann ist die Soforthilfe jedenfalls mit € 500,- festgelegt.

Die laufende Unterstützungsleistung („Phase 2“) wird voraussichtlich 80 % der tatsächlichen Umsatzeinbußen, höchstens aber € 2.000, – monatlich für längstens drei Monate betragen. Außerdem soll der Kreis der Begünstigten deutlich erweitert werden, indem Hürden wie etwa das Mindest- und Höchsteinkommen oder der Verlust der Förderungswürdigkeit bei Mehrfachversicherung in der zweiten Phase nicht mehr bestehen werden. Die entsprechenden Förderrichtlinien werden derzeit noch ausgearbeitet und sollen rechtzeitig zum Start der zweiten Phase am 16.04.2020 abrufbar sein.

Wie können Förderungen aus dem Härtefallfonds beantragt werden?

Diese Unterlagen und Daten können Sie für den Antrag schon jetzt vorbereiten:

Vorweg: Für die Antragstellung ist kein WKO-Benutzerkonto notwendig.

  • Ihre persönliche Steuernummer (diese finden Sie auf allen Dokumenten des Finanzamtes wie z.B. Umsatzsteuervoranmeldungen, Bescheide, Buchungsmitteilungen etc.)
  • Ihre GLN oder KUR:
  • Die GLN-Nummer finden Sie, in dem Sie auf der Seite des WKO Firmen AZ Ihren Firmennamen eingeben und zu Ihren Firmendaten scrollen.
  • Alternativ finden Sie die KUR im eigenen Account des Unternehmensserviceportals (https://www.usp.gv.at/“>USP). Nach dem Login im USP klicken Sie im Block „Mein USP“ auf „Unternehmensdaten anzeigen“.
  • Als Freier Dienstnehmer müssen Sie weder KUR noch GLN eintragen.
  • Ihren Lichtbildausweis (Personalausweis, Reisepass oder Führerschein)

Anträge auf Soforthilfe („Phase 1“) können elektronisch unter der Internetadresse https://mein.wko.at/GPDBPortal/haertefonds/haertefonds.html

Laufende Unterstützungsleistung aus dem Härtefallfonds („Phase 2“) können ab dem 16.04.2020 beantragt werden.

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