Was bringt die Kurzarbeit Phase 1 für betroffene Unternehmen?
Kurzarbeit ist weiterhin ein schneller und transparenter Weg, Lohnkosten aufgrund behördlicher Einschränkungen oder zurückgehenden Arbeitsanfalls wegen des Coronavirus sozial verträglich spürbar zu reduzieren.
Mit einer Coronavirus-Kurzarbeit können Kosten reduziert, Einkommen gesichert, Arbeitslosigkeit verhindert und gleichzeitig Personal für die Zeit nach der Krise gehalten werden.
Kurzarbeit kann zunächst für bis zu drei Monate beantragt werden, sie kann auf bis zu sechs Monate verlängert werden.
Voraussetzungen für Kurzarbeit?
Um das Kurzarbeitsmodell in Folge des Coronavirus in Anspruch nehmen zu können, braucht es zwei Dinge:
- Kurzarbeit erfordert eine Vereinbarung mit dem Betriebsrat bzw. – wenn kein Betriebsrat besteht – mit jedem einzelnen Arbeitnehmer. Diese Vereinbarung muss von den KV-Parteien genehmigt werden.
- Der Arbeitgeber muss eine Kurzarbeit-Beihilfe beim AMS beantragen. Das AMS wickelt dann die Genehmigung durch die Sozialpartner – planmäßig innerhalb von 48 Stunden – ab.
Gerne unterstützen wir Sie beim korrekten Ausfüllen der Formulare und bei der Antragstellung.
In welchem Ausmaß kann die Arbeitszeit durch Corona-Kurzarbeit herabgesetzt werden?
Bei Corona-Kurzarbeit kann im geplanten Kurzarbeitszeitraum die Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte auf 10% bis 90% der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit herabgesetzt werden.
Auch für Teilzeitbeschäftigte kann Kurzarbeit vereinbart werden. Ihre Arbeitszeit wird im gleichen Ausmaß auf 10% bis 90% der vertraglich vereinbarten Normalarbeitszeit reduziert.
Phasenweise kann die Arbeitszeit auf 0% gesenkt werden, solange im Durchschnitt zumindest 10% der Arbeitszeit erreicht werden. Aufgrund der zum 1. März 2020 rückwirkenden Möglichkeit der Beantragung ergeben sich damit erhebliche Gestaltungsspielräume.
Was bekommen ArbeitnehmerInnen?
ArbeitnehmerInnen erhalten für Kurzarbeit eine Kurzarbeit-Unterstützung, die vom Arbeitgeber ausgezahlt wird. Die Kurzarbeit-Unterstützung beträgt bei monatlichen Bruttoentgelten (vor Kurzarbeit einschließlich Zulagen, Überstunden etc. im Schnitt der letzten 13 Wochen)
- von bis zu EUR 1.700 – 90% des Nettoentgelts (einschließlich Zulagen, etc.),
- von bis zu EUR 2.685 – 85% des Nettoentgelts (einschließlich Zulagen, etc.),
- von über EUR 2.685 – 80% des Nettoentgelts (einschließlich Zulagen, etc.).
Auch für Lehrlinge und ASVG-versicherte GmbH-Geschäftsführer wurde Kurzarbeit ermöglicht. Lehrlinge sollen weiterhin 100% der Lehrlingsentschädigung erhalten.
Die Beiträge zur Sozialversicherung werden weiterhin auf Basis des Entgelts vor der Kurzarbeit entrichtet.
Was bekommen Arbeitgeber?
Die Arbeitgeber bekommen die Kurzarbeit-Unterstützung durch das AMS ersetzt. Das AMS zahlt für jede ausfallende Arbeitsstunde einen nach der Einkommenshöhe gestaffelten Pauschalbetrag, der neben dem an den Arbeitnehmer gezahlten Entgelt auch die Dienstgeber-Beiträge zur Sozialversicherung und die anteiligen Sonderzahlungen abdeckt.
Ersatzfähig sind nur Einkommensteile bis zur Höchstbeitragsgrundlage (EUR 5.370, –).
Auch leitende Angestellte und sogar Mitglieder von geschäftsführenden Organen können Kurzarbeit-Beihilfen beantragen. Voraussetzung ist eine ASVG-Versicherung.
Die AMS-Tabellen zu den Pauschalsätzen und die Erläuterungen samt Berechnungsbeispielen finden sich https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/kurzarbeit/downloads-kurzarbeit.
Worauf ist zu achten?
Voraussetzung für Kurzarbeit für bis zu drei Monate ist ein Verbrauch der Zeitguthaben und des Resturlaubs aus alten Urlaubsjahren. Urlaubsentgelt wird nach der Entgelthöhe vor Kurzarbeit vom Arbeitgeber bezahlt. Soll die Kurzarbeit länger als drei Monate dauern, muss auch aus dem aktuellen Urlaubsjahr zumindest drei Wochen Urlaub verbraucht werden.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, sich ernsthaft um den Abbau von Urlaub zu bemühen. Verweigert ein Arbeitnehmer den Verbrauch, schließt das den Arbeitgeber nach der AMS-Richtlinie aber nicht von der Kurzarbeit-Beihilfe aus.
Während der Kurzarbeit und innerhalb eines Monats nach Ende der Kurzarbeit darf keine Kündigung durch den Arbeitgeber ausgesprochen werden.
Können Arbeitsverhältnisse während der Kurzarbeit beendet werden?
Arbeitnehmer, mit denen Kurzarbeit vereinbart wurde, können grundsätzlich nicht gekündigt werden, zumal der Beschäftigtenstand aufrecht zu erhalten ist. Im Ausnahmefall ist dies mit vorheriger Abstimmung und Zustimmung des AMS grundsätzlich möglich. Unberechtigte Entlassungen werden wohl als Umgehung der Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes zu sehen sein. Kündigungen durch den Arbeitnehmer, unberechtigte Austritte und begründete Entlassungen sind für die Kurzarbeit und den Beschäftigtenstand grundsätzlich unerheblich.
Kann die Corona-Kurzarbeit verlängert werden?
Ja, bei Bedarf ist eine Verlängerung (um bis zu weitere drei Monate) möglich, längstens jedoch bis 30.9.2020.
Ist eine vorzeitige Beendigung der Kurzarbeit möglich?
Ja, eine vorzeitige Beendigung ist grds möglich und wird in manchen Fällen sogar notwendig sein. Die kann der Fall sein, wenn etwa durch die (schrittweise) Aufhebung der COVID-19-Maßnahmen in manchen Fällen (z.B. kleiner Handelsbetrieb) ein Vollbetrieb wieder möglich ist. Zur vorzeitigen Beendigung der Kurzarbeit gibt es jedoch noch keine offiziellen Informationen, eine solche ist daher im Anlassfall in enger Abstimmung mit dem AMS durchzuführen. Insbesondere die Erreichung der durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit im Ausmaß von 10% ist maßgeblich für die Kurzarbeitsbeihilfe.
Sind während der Kurzarbeit Mehr- und Überstunden zulässig?
Überstunden sind während der Kurzarbeit nur ausnahmsweise zulässig, Mehrstunden über die vereinbarte Arbeitszeitreduktion hinaus sind zulässig und nach herrschender Meinung ohne den 25%-igen Mehrarbeitszuschlag auszuzahlen. Überdies werden die Mehrarbeitsstunden und Überstunden von den Ausfallsstunden abgezogen und verringern solcherart die Kurzarbeitsbeihilfe des AMS.