Was gilt es für wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer bei der KFZ-Privatnutzung bei der Einkommensteuer zu beachten?

Am 19.04.2018 hat das Finanzministerium eine neue Verordnung veröffentlicht. In dieser wird festgelegt, wie die Kfz-Privatnutzung von wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern für Zwecke der Einkommensteuer zu ermitteln ist. Diese neu geschaffene Verordnung gilt erstmalig ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2018. Diese Verordnung betrifft Gesellschafter-Geschäftsführer (mehr als 25 % Anteil). Voraussetzung ist, dass sie von der Kapitalgesellschaft ein Kraftfahrzeug für privat veranlasste Fahrten zur Verfügung gestellt bekommen.

Überblick über die Sachbezugswerteverordnung

Für die Bemessung des geldwerten Vorteils aus der privaten KFZ-Nutzung kann sinngemäß auch die Sachbezugswerteverordnung angewendet werden. Diese gilt auch für Arbeitnehmer.

Der monatliche Sachbezug in Prozent der Anschaffungskosten des Kfz laut dieser Sachbezugswerteverordnung beträgt grundsätzlich:

  • 2 %, maximal € 960,00
  • davon abweichend 1,5 %, max. €
    720,00 für Kfz, die einen bestimmten CO2-Emissionswert pro km im Jahr
    der Anschaffung/Erstzulassung nicht überschreiten. Folgende Werte sind
    maßgeblich: 2016: 130 g/km, 2017: 127 g/km, 2018: 124 g/km, 2019: 121
    g/km, 2020 und später: 118 g/km
  • davon abweichend ist für Kfz mit einem CO2-Emissionswert von 0 g/km ein Sachbezugswert von Null anzusetzen.

Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für private Fahrten nachweislich nicht mehr als 500 km, ist ein Sachbezug im Ausmaß des halben Sachbezugswertes anzusetzen.

Nachweis der privaten Fahrten

Der geldwerte Vorteil kann aber auch nach den auf die private Nutzung entfallenden, von der Kapitalgesellschaft getragenen Aufwendungen bemessen werden. Zu beachten: Dann muss jedoch der Anteil der privaten Fahrten nachgewiesen werden, beispielsweise mittels eines Fahrtenbuches.

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