Was bringt der Härtefallfonds für EPU und Kleinstunternehmer?

Die Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus treffen viele Kleinst- und Ein-Personen-Unternehmer (EPU) wirtschaftlich besonders hart. Um die Liquidität dieser Unternehmer trotz Auftragsausfällen und Umsatzeinbußen sicherzustellen, wurde ein mit zwei Milliarden Euro dotierter Härtefallfonds eingerichtet.

Untenstehend geben wir Ihnen einen Überblick über die Härtefallfonds Phase 2 und eine Anleitung, wie Sie diese Förderung beantragen können.

Wichtig: Für Auszahlungen in der 2. Phase benötigen Sie schon ausführliche Unterlagen bzgl. Ihrer wirtschaftlichen Basis um das Formular vollständig ausfüllen zu können.

Wie hoch ist die Förderung?

Der Förderzuschuss beträgt für den Nettoeinkommensausfall maximal 2.000 Euro für einen Zeitraum, der einem Monat entspricht. Es gibt neun festgelegte Betrachtungszeiträume, aus denen sechs zu wählen sind, daher beträgt die Förderung insgesamt maximal 12.000 Euro. Die Beantragung und Auszahlung der Förderung erfolgt im Nachhinein, das heißt, nach Ablauf des jeweiligen Betrachtungszeitraumes.

Allen Antragstellern (unabhängig davon, ob bereits ein Antrag in Phase 1 gestellt wurde) steht in Summe derselbe maximale Förderbetrag von bis zu 12.000 Euro zur Verfügung.

Zusätzlich gibt es einen Comeback-Bonus in Höhe von 500 Euro für jeden gewählten Betrachtungszeitraume. Der Comeback-Bonus beträgt damit bis zu 3.000 Euro pro Person. Damit können Antragsberechtigte insgesamt bis zu 15.000 Euro aus dem Härtefallfonds erhalten.

Basis zur Berechnung ist der Nettoeinkommensentgang. Der Betrachtungszeitraum für den Nettoeinkommensentgang ist der jeweilige Monat der Corona-Krise, der erste Betrachtungszeitraum ist von 16. März bis 15. April 2020.

Die Betrachtungszeiträume sind fix vorgegeben:

Betrachtungszeitraum 1: 16. März 2020 – 15. April 2020;

  • Betrachtungszeitraum 2: 16. April 2020 – 15. Mai 2020;
  • Betrachtungszeitraum 3: 16. Mai 2020 – 15. Juni 2020;
  • Betrachtungszeitraum 4: 16. Juni 2020 – 15. Juli 2020;
  • Betrachtungszeitraum 5: 16. Juli 2020 – 15. August 2020;
  • Betrachtungszeitraum 6: 16. August 2020 – 15. September 2020;
  • Betrachtungszeitraum 7: 16. September 2020 – 15. Oktober 2020;
  • Betrachtungszeitraum 8: 16. Oktober 2020 – 15. November 2020;
  • Betrachtungszeitraum 9: 16. November 2020 – 15. Dezember 2020;
  • Betrachtungszeitraum 10: 16. Dezember 2020 – 15. Jänner 2021;
  • Betrachtungszeitraum 11: 16. Jänner 2021 – 15. Februar 2021;
  • Betrachtungszeitraum 12: 16. Februar 2021 – 15. März 2021;

Für jeden Betrachtungszeitraum ist ein gesonderter Antrag zu stellen.

Förderzuschüsse, die bereits in Phase 1 gewährt wurden, werden in Phase 2 ehestmöglich angerechnet.

Wer kann einen Antrag stellen?

  • Ein-Personen-Unternehmer
  • Kleinstunternehmer, die weniger als 10 Mitarbeiter beschäftigen
  • Erwerbstätige Gesellschafter, die nach GSVG/FSVG pflichtversichert sind
  • Neue Selbständige wie z.B. Vortragende und Künstler, Journalisten, Psychotherapeuten
  • Freie Dienstnehmer wie Trainer oder Vortragende
  • Freie Berufe (z.B. im Gesundheitsbereich)

Eine Wirtschaftskammermitgliedschaft ist keine Voraussetzung.

Welche Kriterien haben Sich verändert zur Härtefall-Fonds Phase 1?

  • Gründer, die zwischen 1. Jänner und 15. März 2020 gegründet haben, können einen Pauschalbetrag beantragen
  • Künftig entfallen Einkommensober- und untergrenzen (im letztverfügbaren Einkommensteuerbescheid müssen jedoch positive Einkünfte aus Selbständigkeit vorhanden sein, alternativ kann eine 3-Jahresbetrachtung gewählt werden).
  • Nebeneinkünfte sind erlaubt, allerdings werden die Einkünfte bei der Ermittlung des Zuschusses angerechnet.
  • Mehrfachversicherung in der Kranken- und/oder Pensionsversicherung ist zulässig.
  • Pflichtversicherung bzw. freiwillige Versicherung (neu) in der gesetzlichen Sozialversicherung muss gegeben sein.

Wie wird der Förderzuschuss berechnet?

Die Berechnung des Nettoeinkommensentgangs erfolgt automatisiert. Angeben muss der Förderungswerber dafür nur:

  • die tatsächlichen Betriebseinnahmen aus Waren und Leistungserlösen (Werte, die in den Kennzahlen 9040 und 9050 der Beilage E 1a der Einkommensteuererklärung, E 1, zu erfassen sind) und
  • sofern vorhanden, Nebeneinkünfte (Einnahmen abzüglich Ausgaben im steuerlichen Sinn)

für den jeweiligen Betrachtungszeitraum.

Der Vergleichszeitraum ist das am wenigsten weit zurückliegende Jahr aus dem Zeitraum von 2015 bis 2019, für das ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vorliegt, der positiven Einkünften aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb bzw. einen positiven Saldo aus diesen Einkünften ausweist.

Alternativ: Auf Wunsch des Förderungswerbers kann der Vergleichszeitraum auf drei Jahre ausgedehnt werden. Dazu soll es eine Auswahlmöglichkeit im Online-Formular geben.

Für welchen Zeitraum gilt die Härtefall-Fonds Phase 2 und welche Voraussetzungen müssen vorliegen?

Für die Auszahlungsphase 2 ist die wirtschaftlich signifikante Bedrohung bei Antragstellung auf geeignete Art und Weise darzustellen.

Eine wirtschaftlich signifikante Bedrohung liegt vor, wenn:

  • die laufenden Kosten nicht mehr gedeckt werden können oder
  • im Betrachtungszeitraum zumindest überwiegend ein behördlich angeordnetes Betretungsverbot aufgrund von COVID-19 besteht oder
  • ein Umsatzeinbruch von mindestens 50% zum vergleichbaren Betrachtungszeitraum des Vorjahres vorliegt. Dafür vergleichen Sie:
    • Für den Betrachtungszeitraum 16.3.2020 bis 15.4.2020: Den Umsatz in diesem Zeitraum mit dem Umsatz des Monats März 2019 oder einem Drittel des Umsatzes des ersten Quartals 2019.
    • Für den Betrachtungszeitraum 16.4.2020 bis 15.5.2020: den Umsatz dieses Zeitraumes mit dem Umsatz des Monats April 2019 oder einem Drittel des Umsatzes des zweiten Quartals 2019.
    • Für den Betrachtungszeitraum 16.5.2020 bis 15.6.2020: den Umsatz dieses Zeitraumes mit dem Umsatz des Monats Mai 2019 oder einem Drittel des Umsatzes des zweiten Quartals 2019.
    • Für den Betrachtungszeitraum 16.6. bis 15.7.2020 ist der Umsatz dieses Zeitraumes dem Umsatz des Monats Juni 2019 oder einem Drittel des Umsatzes des zweiten Quartals 2019 gegenüberzustellen.
    • Für den Betrachtungszeitraum 16.7. bis 15.8.2020 ist der Umsatz dieses Zeitraumes dem Umsatz des Monats Juli 2019 oder einem Drittel des Umsatzes des dritten Quartals 2019 gegenüberzustellen.
    • Für den Betrachtungszeitraum 16.8. bis 15.9.2020 ist der Umsatz dieses Zeitraumes dem Umsatz des Monats August 2019 oder einem Drittel des Umsatzes des dritten Quartals 2019 gegenüberzustellen.
    • Für den Betrachtungszeitraum 16.9. bis 15.10.2020 ist der Umsatz dieses Zeitraumes dem Umsatz des Monats September 2019 oder einem Drittel des Umsatzes des vierten Quartals 2019 gegenüberzustellen.
    • Für den Betrachtungszeitraum 16.10. bis 15.11.2020 ist der Umsatz dieses Zeitraumes dem Umsatz des Monats Oktober 2019 oder einem Drittel des Umsatzes des vierten Quartals 2019 gegenüberzustellen.
    • Für den Betrachtungszeitraum 16.11. bis 15.12.2020 ist der Umsatz dieses Zeitraumes dem Umsatz des Monats November 2019 oder einem Drittel des Umsatzes des vierten Quartals 2019 gegenüberzustellen.
    • Für den Betrachtungszeitraum 16.12. bis 15.01.2021 ist der Umsatz dieses Zeitraumes dem Umsatz des Monats Dezember 2019 oder einem Drittel des Umsatzes des vierten Quartals 2019 gegenüberzustellen.
    • Für den Betrachtungszeitraum 16.01. bis 15.02.2021 ist der Umsatz dieses Zeitraumes dem Umsatz des Monats Jänner 2020 oder einem Drittel des Umsatzes des ersten Quartals 2020 gegenüberzustellen.
    • Für den Betrachtungszeitraum 16.02. bis 15.03.2020 ist der Umsatz dieses Zeitraumes dem Umsatz des Monats Februar 2020 oder einem Drittel des Umsatzes des ersten Quartals 2020 gegenüberzustellen.

Was benötigen Sie für die Identifikation?

  • Ihre Sozialversicherungsnummer
  • Ihre persönliche Steuernummer (diese finden Sie auf allen Dokumenten des Finanzamtes wie z.B. Umsatzsteuervoranmeldungen, Bescheide, Buchungsmitteilungen etc.)
  • Ihre GLN oder KUR:
  • Die GLN-Nummer finden Sie, in dem Sie auf der Seite des https://firmen.wko.at/Web/SearchSimple.aspx Ihren Firmennamen eingeben und zu Ihren Firmendaten scrollen.
  • Alternativ finden Sie die KUR im eigenen Account des Unternehmensserviceportals (https://www.usp.gv.at). Nach dem Login im USP klicken Sie im Block „Mein USP“ auf „Unternehmensdaten anzeigen“.
  • Als Freier Dienstnehmer müssen Sie weder KUR noch GLN eintragen.

Die anderen Werte werden von der Finanzverwaltung aus den dort gespeicherten Daten ermittelt.

Braucht man einen Einkommensteuerbescheid?

Nein, sofern im Zeitraum 2015 bis 2019 kein Einkommensteuerbescheid vorhanden ist, werden Förderungswerber, die in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig sind und die Voraussetzungen erfüllen, pauschal Förderung mit 500 Euro unterstützt.

Zusätzlich für Neu-Gründer: Bei Unternehmensgründung oder Betriebsübernahme zwischen 01.01.2020 und 15.03.2020 werden Förderungswerber pauschal mit 500,– Euro für den beantragten Betrachtungszeitraum unterstützt. Gleiches gilt bei Unternehmensgründung oder Betriebsübernahme in den Kalenderjahren 2018 und 2019, wenn für den unbeschränkt steuerpflichtigen Förderungswerber ein Einkommensteuerbescheid für das Jahr der Unternehmensgründung oder Betriebsübernahme nicht vorliegt oder der Bescheid einen Verlust ausweist.

Kann ich aus dem Härtefall-Fonds und dem Corona Hilfs-Fonds Unterstützung beantragen?

Es ist möglich, eine Förderung im Härtefall-Fonds zu beantragen und auch den Fixkostenzuschuss aus dem Corona-Hilfsfonds zu beziehen, sofern auch für diesen die Voraussetzungen vorliegen. Die Leistungen aus dem Härtefall-Fonds werden beim Fixkostenzuschuss nicht angerechnet.

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