Wie sind Gutscheine ab 2019 umsatzsteuerrechtlich zu behandeln?
Das Bundesministerium für Finanzen hat kürzlich seine Rechtsansicht zur Behandlung von ab 01.01.2019 ausgestellten Gutscheinen hinsichtlich der Umsatzsteuer vorgelegt. Ab 01.01.2019 ist zu überprüfen, ob ein „Einzweck-Gutschein“ oder ein „Mehrzweck-Gutschein“ vorliegt.
Definition von Gutscheinen
Ein Gutschein im Sinne dieser Bestimmungen verpflichtet den Unternehmer, diesen als Gegenleistung für eine Lieferung oder Dienstleistung anzunehmen, wenn die zu erbringende Leistung oder die Identität der möglichen leistenden Unternehmer und die Einlösungsbedingungen auf dem Gutschein selbst oder in damit zusammenhängenden Unterlagen angegeben sind.
Es wird nun neu zwischen Einzweck-Gutscheinen und Mehrzweck-Gutscheinen unterschieden.
Einzweck-Gutscheine
Von einem Einzweck-Gutschein wird dann gesprochen, wenn der Ort der Leistungen, auf die er sich bezieht, und die dafür geschuldete Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Ausstellung feststehen. Dies sind z.B. der Gutschein eines Kabaretts für den Besuch einer Kabarettvorstellung oder der Gutschein für ein bestimmtes Elektrogerät, das in allen Filialen und bei Franchisenehmern in ganz Österreich eingelöst werden kann.
Bereits bei Übertragung eines Einzweck-Gutscheins ist von der Erbringung der Leistung, auf die er sich bezieht, auszugehen. Einzweck-Gutscheine unterliegen auch dann der Umsatzsteuer, wenn sie später nicht eingelöst werden oder wenn sie von einem Dritten übertragen werden.
Mehrzweck-Gutscheine
Ist der Ort der Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, nicht definiert, und steht die dafür geschuldete Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Ausstellung nicht fest, wird von einem Mehrzweck-Gutschein ausgegangen.
Die Übertragung (Verkauf) von Mehrzweck-Gutscheinen (z. B. Geschenkbons, Geschenkmünzen), die zum späteren Bezug von Waren nach freier Wahl oder nicht konkretisierten Dienstleistungen berechtigen, stellt noch keinen steuerbaren Vorgang dar. Das Entgelt für die Veräußerung eines solchen Gutscheins unterliegt nicht der Anzahlungsbesteuerung. Bei Mehrzweck-Gutscheinen ist erst die tatsächliche Leistungserbringung steuerbar und führt zur Entstehung der Steuerschuld. Wird ein Mehrzweck-Gutschein von einem anderen Unternehmer als dem Unternehmer, der den der Umsatzsteuer unterliegenden Umsatz erbringt, übertragen, so unterliegen alle bestimmbaren Dienstleistungen, wie z. B. Vertriebs- oder Absatzförderungsleistungen, der Umsatzsteuer.
Preiserstattungs- oder Preisnachlassgutscheine
Nicht von der Änderung und der neuen Gutschein-Definition der Mehrwertsteuersystemrichtlinie betroffen sind Instrumente, die zu einem Preisnachlass berechtigen, aber nicht das Recht verleihen, Gegenstände oder Dienstleistungen zu erhalten. Es bleiben daher insbesondere für Preiserstattungs- und Preisnachlassgutscheine, welche per Definition weder Einzweck- noch Mehrzweck-Gutscheine darstellen, die bisherigen Bestimmungen grundsätzlich bestehen.