Fixkostenzuschüsse – Anträge ab 20. Mai möglich

Über den sogenannten Corona-Hilfsfonds werden Zuschüsse zur Deckung von Fixkosten für Unternehmen gewährt, die durch die Ausbreitung von COVID-19 im Zeitraum 16.03.2020 – 15.09.2020 Umsatzausfälle erleiden (Fixkostenzuschüsse).

Die Zuschüsse müssen nicht zurückgezahlt werden und können ab 20. Mai über Finanz-Online beantragt werden.

Begünstigte Unternehmen bekommen zwischen 25% und 75% ihrer Fixkosten bezuschusst, wenn der Umsatzeinbruch wegen COVID-19 mindestens 40% beträgt.

Was ist das Ziel?

Ein direkter und sofortiger Zuschuss zur Deckung von Fixkosten.

Wie hoch ist der Fixkostenzuschuss?

Bis zu 75% gestaffelt nach Umsatzeinbußen.

Ab wann kann er beantragt werden?

Ab 20. Mai 2020.

Wann erfolgt die erste Auszahlung?

Ende Mai/Anfang Juni 2020.

Für welchen Zeitraum werden Fixkosten ersetzt?

Für bis zu drei zusammenhängende Monate im Zeitraum 16. März bis 15. September 2020.

Wie kann er beantragt werden?

Über Finanz-Online.

Was muss ich noch tun?

Den Antrag von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter bestätigen lassen. Ausgenommen ist die Beantragung im Zuge der ersten Tranche (bis 18.August 2020), wenn der Gesamtzuschuss die Höhe von 12.000 Euro (im beantragten Zeitraum) nicht übersteigt. In diesem Fall kann der Antrag zur Auszahlung der ersten Tranche auch vom Unternehmer selbsteingebracht und die relevanten Umsatzausfälle und Fixkosten für den Betrachtungszeitraum berechnet werden.

Wie lange dauert die Bearbeitung?

In der Regel rund zehn Werktage, am Anfang etwas länger.

Kann ich auch zu einem späteren Zeitpunkt beantragen?

Ja, der Antrag ist spätestens bis zum 31. August 2021 einzubringen.

Bekomme ich den gesamten Zuschuss auf einmal ausgezahlt?

Mit dem Antrag ab 20. Mai 2020 kann bis zu 50% der Förderung ausgezahlt werden (1. Tranche). Ab 19. August 2020 kann um die Auszahlung von weiteren 25% der Förderung angesucht werden (2. Tranche). Um den Rest der Förderung kann ab 19. November 2020 angesucht werden (3. Tranche). Liegen die qualifizierten Daten aus dem Rechnungswesen bereits bei Beantragung der 2. Tranche vor, kann der gesamte Fixkostenzuschuss bereits dann (ab 19. August 2020) beantragt werden.

Wann darf ich den Zuschuss für einen Wertverlust für verderbliche und saisonale Waren beantragen?

Der Wertverlust von verderblichen Waren kann gleich (ab 20. Mai 2020) berücksichtigt werden. Der Wertverlust von saisonalen Waren kann ab 19. August (Auszahlungsansuchen für 2. Tranche) berücksichtigt werden, sofern dieser nachgewiesen werden kann.

Muss ich den Zuschuss bzw. die Auszahlung immer wieder neu beantragen?

Um den gesamten Fixkostenzuschuss zu erhalten, müssen neben dem Antrag und das Auszahlungsersuchen für die erste Tranche auch die Auszahlungsansuchen für die zweite (ab 19. August 2020) und die dritte Tranche (ab 19. November 2020) gestellt werden. Sind die erforderlichen qualifizierten Daten aus dem Rechnungswesen schon ab 19. August 2020 verfügbar, kann der Rest des noch nicht ausgezahlten Fixkostenzuschusses auch schon ab 19. August 2020 beantragt werden.

Welche Angaben/Daten muss ich für den Zuschuss melden?

Es müssten die Antragsvoraussetzungen erfüllt sein. Das muss auch bestätigt werden. Schließlich müssen die Umsatzausfälle sowie die Fixkosten im Betrachtungszeitraum angegeben und auf dieser Grundlage die Höhe des beantragen Fixkostenzuschusses berechnet werden.

Für welchen Zeitraum gilt der Fixkostenzuschuss?

Der Zuschuss kann für bis zu max. drei zusammenhängende Betrachtungszeiträume im Zeitraum 16.März bis 15.September 2020 beantragt werden.

  • Betrachtungszeitraum 1: 16. März 2020 bis 15. April 2020
  • Betrachtungszeitraum 2: 16. April 2020 bis 15. Mai 2020
  • Betrachtungszeitraum 3: 16. Mai 2020 bis 15. Juni 2020
  • Betrachtungszeitraum 4: 16. Juni 2020 bis 15. Juli 2020
  • Betrachtungszeitraum 5: 16. Juli 2020 bis 15. August 2020
  • Betrachtungszeitraum 6: 16. August 2020 bis 15. September 2020

Müssen die gewählten Betrachtungszeiträume zeitlich zusammenhängen?

Ja, Anträge können für bis zu maximal drei Betrachtungszeiträume, die zeitlich zusammenhängen müssen, gestellt werden.

Wer kann ihn beantragen?

Unternehmen, deren Sitz oder Betriebsstätte in Österreich ist und die eine operative Tätigkeit in Österreich ausüben, die zu Einkünften gemäß § 21, 22 oder 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 führt. Zusätzlich müssen auch die weiteren Voraussetzungen gemäß Punkt 3.1 der Richtlinie erfüllt sein und das Unternehmen darf nicht gemäß Punkt 3.2 der Richtlinie ausgeschlossen sein.

Was sind Fixkosten?

  • Geschäftsraummieten und Pacht,
  • betriebliche Versicherungsprämien,
  • Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen,
  • Finanzierungskostenanteil der Leasingraten,
  • betriebliche Lizenzgebühren,
  • Aufwendungen für Strom, Gas und Telekommunikation,
  • Wertverlust bei verderblicher oder saisonaler Ware,
  • ein angemessener Unternehmerlohn (mindestens 666,67 Euro und höchstens 2.666,67 Euro pro Monat)
  • Personalaufwendungen, die ausschließlich für die Bearbeitung von krisenbedingten Stornierungen und Umbuchungen anfallen und
  • Aufwendungen für sonstige vertragliche betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen, die nicht das Personal betreffen.
  • ein angemessener Lohn für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten bis max. 500 Euro

Wie hoch ist der Fixkostenzuschuss?

Der Fixkostenzuschuss ist gestaffelt und abhängig vom Umsatzausfall des Unternehmens und kann bis zu 75% betragen. Wenn die Fixkosten binnen drei Monaten 500 Euro übersteigen, beträgt der Fixkostenzuschuss:

  • 40-60% Umsatzausfall: 25% Ersatzleistung für entstandene Fixkosten
  • 60 -80% Umsatzausfall: 50% Ersatzleistung für entstandene Fixkosten
  • 80-100% Umsatzausfall: 75% Ersatzleistung für entstandene Fixkosten

Ist der Unternehmerlohn Teil des Fixkostenzuschusses?

Ja, ein angemessener Unternehmerlohn bei einkommensteuerpflichtigen Unternehmen (natürliche Personen als Einzel- oder Mitunternehmer) ist Teil der Fixkosten; dieser ist auf Basis des letzten veranlagten Vorjahres zu ermitteln (monatlicher Unternehmerlohn=steuerlicher Gewinn des letztveranlagten Vorjahres /Monate mit unternehmerischer Tätigkeit). Als Unternehmerlohn dürfen jedenfalls EUR 666,67 höchstens aber EUR 2.667,67 pro Monat angesetzt werden (daraus ergibt sich bei 75% eine Ersatzleistung von 500 und 2.000 Euro). Vom Unternehmerlohn sind Nebeneinkünfte (Einkünfte gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 bis 7 EStG 1988) des Betrachtungszeitraumes abzuziehen.

Darf ich mir einen Unternehmerlohn ausbezahlen, obwohl die Gewinnausschüttung eingeschränkt ist?

Ja. Die Auszahlung des Unternehmerlohns gilt nicht als Gewinnausschüttung im Sinne der Richtlinie zum Fixkostenzuschuss.

Kann ich selbst den Antrag stellen oder muss das ein Steuerberater für mich machen?

Der Antrag ist abhängig von der Gesamtzuschusshöhe wie folgt zu stellen:

  • Bis EUR 12.000 kann das Unternehmen den Antrag auf Auszahlung der ersten Tranche von 20. Mai 2020 bis 18. August 2020 selbst stellen.
  • Über EUR 12.000, bis EUR 90.000 muss der Antrag durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter eingebracht werden, wobei sich der Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter im Zuge der Beantragung der 1. Tranche ab 20. Mail 2020 auf eine Bestätigung der Plausibilität des geschätzten Umsatzausfalls und der geschätzten Fixkosten beschränken kann.

Warum muss ein Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter den Antrag vor Einreichung überprüfen?

Über die Einbindung eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchalters wird die Fehleranfälligkeit beim Ausfüllen geringer und die Qualität der Anträge höher sein. Das führt zu einer Beschleunigung des Antragsprüfungs- und Auszahlungsprozesses. Schließlich soll dadurch auch das Risiko eines Förderungsmissbrauchs reduziert werden.

Können auch Unternehmen, die bereits Unterstützungen bekommen haben den Fixkostenzuschuss beantragen?

Ja, die bisherigen Unterstützungen werden jedoch gegengerechnet, d.h. diese Unterstützungen vermindern den anzusetzenden Fixkostenbetrag. Dies gilt auch für Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz. Ausgenommen davon sind nur Zahlungen aus den Härtefallfondsund Zahlungen im Zusammenhang mit der Kurzarbeit. Zahlungen im Zusammenhang mit dem Härtefallfonds und der Kurzarbeit vermindern daher den anzusetzen Fixkostenbetrag nicht.

Sind Fixkosten dann im Betrachtungszeitraum anzusetzen, wenn sie wirtschaftlich entstanden sind oder wenn die Zahlung erfolgt ist?

Grundsätzlich sind Fixkosten im Zeitraum ihres wirtschaftlichen Anfallens, d.h. nach der Aufwands-/Ertragslogik zu erfassen. Abgrenzungen (z.B. bei Mietvorauszahlungen) sind vorzunehmen. Es ist dabei aber darauf zu achten, dass es in Summe zu keinen Doppelerfassungen kommt.

Müssen auch Einnahmen-Ausgaben-Rechner (Gewinnermittler gem. § 4 Abs. 3 EStG) die Erfassung von Fixkosten nach ihrem Entstehen ansetzen?

Grundsätzlich ja. Es bestehen aber keine Bedenken, wenn Einnahmen-Ausgaben-Rechner den Ansatz der Fixkosten nach deren Zufluss oder Abfluss ansetzen. In diesem Falle müssen aber sowohl die Fixkosten als auch der Umsatzausfall nach dem Zufluss-/Abfluss-Prinzip berechnet werden.

Wie ist vorzugehen, wenn aufgrund einer Stundung z.B. Geschäftsraummieten (oder auch andere Fixkosten) erst nach dem Betrachtungszeitraum bezahlt werden?

Gestundete Zahlungen können als Fixkosten in jenem Betrachtungszeitraum berücksichtigt werden, zu dem sie wirtschaftlich entstanden sind. Eine gestundete Miete für den Monat Mai, die erst im Dezember bezahlt wird, kann daher z.B. für den Betrachtungszeitraum Mai berücksichtigt werden. Einzige Ausnahme dieser Regel ist, wenn ein Einnahmen-Ausgaben-Rechner auch für die Beantragung des Fixkostenzuschusses seinen Umsatzausfall und seine Fixkosten nach dem Zufluss-Abfluss-Prinzip ermittelt. In diesem Fall können gestundete Zahlungen erst zum Zeitpunkt der Zahlung berücksichtigt werden.

Weiterführende Links:

Fixkostenzuschussrichtlinie: https://www.bmf.gv.at/dam/jcr:5fb0d78b-1020-4361-b48c-8d9fdef7322b/Fixkostenzuschussrichtlinie.pdf

Website für den Fixkostenzuschuss: https://www.fixkostenzuschuss.at/“>https://www.fixkostenzuschuss.at

Die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick: https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/corona-hilfspaket-faq.html

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