Erste berufliche Erfahrungen im Rahmen eines Ferialjobs – Worauf zu achten ist auf einen Blick

Damit beim ersten Hineinschnuppern in die Arbeitswelt im Nachhinein keine unerwarteten Konsequenzen eintreten gilt es einiges zu beachten. Vorab sollten die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Aspekte sowie etwaige Auswirkungen auf die Familienbeihilfe berücksichtigt werden. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich nicht nur auf „Ferialjobs“, sondern sind auch für laufende Jobs neben dem Studium relevant.

Welche steuerlichen Folgen bringt der Ferialjob mit sich

Wie Ferialjobs ertragssteuerlich behandelt werden, hängt großteils davon ab, welche Art von Arbeitsverhältnis eingegangen wird. Wahrscheinlich erfolgen die ersten beruflichen Erfahrungen im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses. Teilweise vergeben Unternehmen auch Ferialjobs in Form eines Werkvertrags bzw. freien Dienstvertrags. Wird ein Angestelltenverhältnis eingegangen und dauert dieses nur ein oder zwei Monate (aber jedenfalls kürzer als ein volles Jahr) und werden aufgrund eines entsprechend hohen Gehalts Sozialversicherung und Lohnsteuer vom Arbeitgeber einbehalten, so empfehlen wir Ihnen, in dem darauffolgenden Kalenderjahr eine Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen.

Den Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung können Sie bis zu 5 Jahre rückwirkend stellen. Dieser führt dadurch zu einer regelmäßigen Steuergutschrift. Dies liegt daran, dass sich Ihre Bezüge aus dem Angestelltenverhältnis auf das ganze Jahr verteilen. Des Weiteren wird eine Neudurchrechnung der Lohnsteuer vorgenommen. Seit der zweiten Jahreshälfte 2017 kommt es automatisch zu einer antragslosen Arbeitnehmerveranlagung. Voraussetzung ist, dass Sie für das betreffende Kalenderjahr in der ersten Jahreshälfte diese nicht manuell vorab einreichen.

Sollten Sie den Ferialjob nicht im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses eingehen, sondern die Beschäftigung als Werkvertrag bzw. auf Basis eines freien Dienstvertrags ausüben, so entstehen Einkünfte aus selbständiger Arbeit und es wird keine Lohnsteuer vom Arbeitgeber einbehalten. Sollte Ihr Jahreseinkommen über 11.000,00 € bzw. 12.000,00 € betragen und in diesen auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sein, muss zwingend eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Sollten der unerwartete Fall eintreten, dass die Nettoeinnahmen aus Ferialjobs auf Werkvertragsbasis bzw. als freier Dienstnehmer 30.000,00 € übersteigen, dann entsteht eine Umsatzsteuerpflicht, weil bis zu dieser Grenze die unechte Umsatzsteuerbefreiung als Kleinunternehmer gilt. Bis zu 30.000,00 € Nettoumsätzen muss auch keine Umsatzsteuererklärung abgegeben werden.

Wie wirkt sich der Ferialjob auf die Familienbeihilfe aus

Erzielen Sie neben dem Ferialjob noch weitere Einkünfte, kann es unter Umständen dazu führen, dass Sie die Zuverdienstgrenze für die Familienbeihilfe überschreiten. Tritt dieser Fall ein, dann muss der die Grenze überschreitende Betrag von Ihnen zurückbezahlt werden. Mit der Familienbeihilfe ist auch der Kinderabsetzbetrags verknüpft. Die im Normalfall die Eltern treffende Rückzahlungsverpflichtung tritt ein, wenn Sie auf das Kalenderjahr bezogen ein steuerliches Einkommen von mehr als 10.000 € erzielen, wobei jedoch bestimmte Besonderheiten bei der Ermittlung dieser Grenze zu berücksichtigen sind.

Eine wesentliche Grenze ist das Alter, da die Zuverdienstgrenze für Jugendliche vor Vollendung des 19. Lebensjahres keine Relevanz hat. Ab Beginn des Kalenderjahres, das auf den 19. Geburtstag folgt, muss allerdings unterschieden werden, ob die Einnahmen (z.B. aus dem Ferialjob) in den Zeitraum fallen, in dem Familienbeihilfe bezogen wurde oder nicht. Erfolgt unter Umständen für einen kürzeren Zeitraum kein Bezug von Familienbeihilfe, so sind Einnahmen, die in diesen Zeitraum fallen nicht maßgeblich für die Berechnung der Zuverdienstgrenze.

Bei Studenten ist dies der Fall, wenn z.B. die vorgesehene Studienzeit in einem Studienabschnitt überschritten wurde. Des Weiteren zählen auch z.B. Sozialhilfe als einkommensteuerfreier Bezug, Entschädigungen für ein anerkanntes Lehrverhältnis oder Waisenpensionen nicht als Einnahmequelle. Das Einkommen, welches relevant für die Zuverdienstgrenze ist, ergibt sich schließlich, nachdem die mit den Einnahmen zusammenhängenden Ausgaben abgezogen wurden. Für die Familienbeihilfe zählen nicht nur aktive Einkünfte (z.B. Angestelltenverhältnis bei dem Ferialjob), sondern alle der Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte – außer Einkünfte, die schon endbesteuert sind wie z.B. Zinsen oder Dividenden außer Ansatz.

Zuverdienstgrenze

Worauf bei der Zuverdienstgrenze zu achten ist, kompakt auf einen Blick. Überschreiten Sie durch einen Ferialjob die Zuverdienstgrenze, so gilt es zu beachten, dass Sie bei Überschreiten der Zuverdienstgrenze die Familienbeihilfe im darauffolgenden Jahr neu beantragen. Die wesentliche Voraussetzung dafür ist, dass das steuerliche Einkommen im neuen Jahr 10.000,00 € unterschreitet. An wen das Finanzministerium die Familienbeihilfe auszahlt, ändert nichts an den Voraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe bzw. für das Überschreiten der Zuverdienstgrenze. Die Auszahlung an die Kinder können Sie bei Volljährigkeit mit Zustimmung des anspruchsberechtigten Elternteils beim Finanzamt beantragen und führt dann auch zur Überweisung des Kinderabsetzbetrags auf das angegebene Konto. Sollte ein Rückforderungsanspruch iZh mit der Familienbeihilfe gestellt werden, richtet sich dieser trotzdem weiterhin an die Eltern.

Wie wirkt sich der Ferialjob auf die Sozialversicherung aus

Die meisten Ferialpraktikanten werden in der Regel mit einem Angestelltenverhältnis eingestellt und somit sozialversicherungs-rechtlich wie normale Arbeitnehmer behandelt. Eine Ausnahme bildet die Einstellung eines Ferialpraktikanten mit Hilfe eines Werkvertrags bzw. freien Dienstvertrags. Beträgt das Bruttogehalt mehr als 446,81 € monatlich, so treten Pflichtversicherung und Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen ein.

Was gilt es für Arbeitgeber bei der Einstellung eines Ferialpraktikanten zu beachten

Seit Inkrafttretens des Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetzes müssen Sie zwingend darauf achten, dass die Ferialpraktikanten eine entsprechende Entlohnung erhalten, weil es sonst unter Umständen zu empfindlichen Verwaltungsstrafen kommen kann. Für Arbeitgeber gilt es zu gewährleisten, dass der kollektivvertraglich zu leistendem Grundlohn nicht unterschritten wird. Weiters, dass Sie bei der Bezahlung von Praktikanten darauf achten, was laut Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührt. Dazu zählen z.B. Überstunden oder Zuschläge laut Gesetz oder Kollektivvertrag.

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