Familienbonus Plus – Ein Überblick und die wesentlichen Veränderungen
Die vor kurzen veröffentlichte Regierungsvorlage beinhaltet auch den „Familienbonus Plus“. Dieser ist erstmals für das Geschäftsjahr 2019 sowie auch für die Veranlagung 2019 zu berücksichtigen. Beim Familienbonus handelt sich um einen Steuerabzug. Der Familienbonus Plus führt bei Aufwendungen im Zusammenhang mit Kindern direkt zu einer Steuerentlastung bei den Eltern. Der Familienbonus Plus kann auf zwei verschiedene Arten beantragt werden. Entweder im Rahmen der Lohnverrechnung oder mit der Arbeitnehmerveranlagung. Ein Überblick über die Veränderungen:
Der Familienbonus Plus ist als reiner Absetzbetrag ausgestaltet, was für den Elternteil bedeutet, dass keinerlei Aufwendungen nachgewiesen werden müssen. Der Familienbonus bemisst sich im Wesentlichen nach dem Alter des Kindes. Für jedes Kind stehen bis zum 18. Geburtstag 1.500 € pro Jahr (125 € pro Monat) zu und ab dem 18. Geburtstag 500,16 € pro Jahr (jeweils 41,68 €/Monat). Ab dem 18. Geburtstag ist für die Dauer des Familienbonus Plus entscheidend, wie lange für das Kind Familienbeihilfe bezogen wird.
Die oben genannten Werte für den Familienbonus Plus beziehen sich auf in Österreich lebende Kinder. Für im Ausland lebende Kinder hängt die Höhe des Familienbonus in Zukunft davon ab, in welchem Land sich das Kind ständig aufhält.
Auch wenn die Familienbeihilfe direkt an das jeweilige Kind bezahlt wird, sind dennoch die Eltern als typischerweise Familienbeihilfeberechtigte auch für den Familienbonus Plus antragsberechtigt. Die Beantragung für den Familienbonus Plus für jedes Kind kann wahlweise vom Familienbeihilfeberechtigten und/oder dessen (Ehe)Partner erfolgen. Es besteht darüber hinaus weiters die Möglichkeit, dass beide (Ehe)Partner auch jeweils den halben Familienbonus Plus beanspruchen.
Auswirkungen für Geringverdiener
Verdienen Sie im betreffenden Kalenderjahr unter der Steuergrenze, dann ist eine Steuererstattung in Form des Kindermehrbetrags vorgesehen. Durch den Kindermehrbetrag kommt es bei Ihnen jedenfalls zu einer Entlastung von 250 € pro Kind und Jahr. Eine der Voraussetzungen, um einen Kindermehrbetrag beziehen zu können ist, dass Anspruch auf den Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag besteht. Das bedeutet, dass für das Kind für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr Familienbeihilfe bezogen wird.
Entfall des Kinderfreibetrages und Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten
Als Gegenfinanzierung fallen zukünftig der Kinderfreibetrag und die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastung weg. Eine Sonderregelung besteht jedoch für den Fall, dass die Elternteile getrennt leben. Voraussetzung dafür ist, dass ein Elternteil überwiegend für die Kinderbetreuungskosten aufkommt und dabei mindestens 1.000 € Kinderbetreuungskosten im Kalenderjahr leistet.