Arbeitszeitaufzeichnungen der Arbeitnehmer

Arbeitgeber müssen für jeden Arbeitnehmer Beginn und Ende der Arbeitszeit aufzeichnen. Aus diesen Aufzeichnungen muss neben der Tagesarbeitszeit auch hervorgehen:

  • Die Wochenarbeitszeit
  • Die tägliche Ruhezeit
  • Die wöchentliche Ruhezeit

Werden Arbeitnehmer während der wöchentlichen Ruhezeit, der Ersatzruhe oder der Feiertagsruhe beschäftigt, sind Ort, Dauer und Art der Beschäftigung zu vermerken.

Beginn und Ende der Ruhepausen sind ebenfalls aufzuzeichnen.

Bei Durchrechnung der Arbeitszeit müssen auch Beginn und Dauer des Durchrechnungszeitraumes festgehalten werden.

Bei einer schriftlich festgehaltenen fixen Arbeitszeiteinteilung haben die Arbeitgeber keine zusätzlichen Arbeitszeitaufzeichnungen zu führen, sondern lediglich die Einhaltung zumindest am Ende jeder Entgeltzahlungsperiode sowie auf Verlangen des Arbeitsinspektorates zu bestätigen. Abweichungen von dieser Einteilung sind laufend aufzuzeichnen.

Führung durch Arbeitnehmer

Soll der Arbeitnehmer die Arbeitszeitaufzeichnungen selbst führen, bleibt der Arbeitgeber für die Einhaltung der Arbeitszeitbestimmungen und für die Aufzeichnungen verantwortlich.

Der Arbeitgeber muss

  • die Arbeitnehmer zur richtigen Führung anleiten,
  • sich die Aufzeichnungen aushändigen lassen und
  • die Aufzeichnungen kontrollieren.

Zeiterfassungssysteme

Werden bei flexiblen Arbeitszeitsystemen (Gleitzeit, Durchrechnung der Normalarbeitszeit) die Aufzeichnungen von dem Arbeitgeber durch Zeiterfassungssysteme geführt, muss den Arbeitnehmern

  • auf Verlangen eine Abschrift der Aufzeichnungen übermittelt werden oder
  • Einsicht gewährt werden.

Ausnahme von den Pausenaufzeichnungen

Der Arbeitgeber kann mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über die Ruhepausen abschließen, nach der

  • Beginn und Ende der Ruhepausen genau festgelegt werden, oder
  • es den Arbeitnehmern überlassen wird, innerhalb eines festgelegten Zeitraumes die Ruhepausen zu nehmen.

In Betrieben ohne Betriebsrat kann eine solche Vereinbarung schriftlich mit den einzelnen Arbeitnehmern getroffen werden.

In diesem Fall müssen nur Abweichungen von der Vereinbarung aufgezeichnet werden.

Einsicht und Auskunft

Der Arbeitgeber hat der Arbeitsinspektion die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen

  • Einsicht zu gewähren, oder
  • Kopien zu übermitteln

Arbeitnehmer haben einmal monatlich Anspruch auf kostenfreie Übermittlung ihrer Arbeitszeitaufzeichnungen. Dies muss nachweislich verlangt werden.

Quelle: https://www.usp.gv.at/Portal.Node/usp/public/content/mitarbeiter/arbeitszeit/arbeitszeitaufzeichnungen/45305.html

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